Arbeitslosengeld Schweiz 2026: wie viel und wie lange

Kurz gesagt
Die Arbeitslosenversicherung zahlt 70 % Ihres versicherten Verdiensts, bei Unterhaltspflicht für ein Kind oder bei einem tiefen Lohn 80 %. Versichert ist der Lohn bis höchstens 12’350 Franken im Monat. Sie zahlt in der Regel 200 bis 520 Taggelder, also rund 9 bis 24 Monate, je nach Alter und Beitragsmonaten. Grundvoraussetzung: 12 Beitragsmonate in den letzten zwei Jahren.
Diese Regeln des Bundes (das Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, und seine Verordnung, AVIV) gelten von Genf bis in den Jura gleich. Die Prozentsätze sagen aber nicht, was auf Ihrem Konto ankommt: Die ersten Tage sind oft unbezahlt, der Betrag schwankt von Monat zu Monat, und ein Fehler kostet Wochen an Taggeldern. Wir rechnen deshalb einen Fall auf den Franken genau durch: eine 34-jährige kaufmännische Angestellte in Lausanne, ohne Kinder, nach drei Jahren im selben Betrieb auf Ende Januar 2027 entlassen, mit einem Bruttolohn von 5’800 Franken, zwölfmal im Jahr ausbezahlt.
Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ja, wenn Sie angestellt waren und in den zwei Jahren vor Ihrer Anmeldung mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt haben. Diese zwei Jahre heissen Rahmenfrist für die Beitragszeit, und die 12 Monate dürfen aus mehreren Stellen stammen (AVIG Art. 13). Angerechnet werden auch Monate, in denen Sie unter Vertrag standen, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhielten, sowie Militär- oder Zivildienst.
Die übrigen Voraussetzungen (AVIG Art. 8): mindestens zwei Arbeitstage und den Lohn dafür verlieren, in der Schweiz wohnen und eine gültige Bewilligung haben, das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht haben, vermittlungsfähig sein (also bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen) und die Kontrollvorschriften des RAV (regionales Arbeitsvermittlungszentrum) erfüllen. Ihr Lohn ist nur versichert, wenn er im Schnitt mindestens 500 Franken im Monat erreicht (AVIV Art. 40).
Konnten Sie wegen einer Ausbildung, einer Krankheit oder einer Mutterschaft während mehr als 12 Monaten keine Beiträge bezahlen, oder müssen Sie nach einer Scheidung oder einem Todesfall wieder arbeiten, sind Sie von der Beitragszeit befreit (AVIG Art. 14). Der Anspruch ist dann kürzer, 90 Taggelder, und wird anhand einer Pauschale von 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag berechnet, je nach Ausbildung und Alter (AVIV Art. 41).
Unsere Angestellte aus Lausanne hat in den letzten 24 Monaten ohne Unterbruch Beiträge bezahlt. Sie hat also Anspruch, und nun kommt die Frage, die zählt: wie viel.
Wie viel Arbeitslosengeld bekommt man?
Sie erhalten 70 % Ihres versicherten Verdiensts, in drei Fällen 80 %. Der versicherte Verdienst ist Ihr AHV-pflichtiger Bruttolohn, im Schnitt der letzten sechs Monate oder der letzten zwölf, wenn dieser Schnitt höher ist (AVIV Art. 37). Er ist auf dieselbe Grenze gedeckelt wie in der Unfallversicherung, 148’200 Franken im Jahr (UVV Art. 22), also 12’350 Franken im Monat. Was Sie darüber verdient haben, ist nicht versichert.
Der Satz steigt auf 80 %, wenn Sie gegenüber einem Kind unter 25 Jahren unterhaltspflichtig sind, eine IV-Rente von mindestens 40 % beziehen oder ein Taggeld von 80 % nicht mehr als 140 Franken ergäbe (AVIG Art. 22). Der SECO-Leitfaden «Arbeitslosigkeit», Ausgabe 2026, rechnet diese Grenze in versicherten Verdienst um: 3’797 Franken im Monat. Zwischen 3’797 und 4’340 Franken nennt der Kanton Freiburg ein festes Taggeld von 140 Franken. Dieser Zwischenbereich verhindert, dass ein etwas höherer Lohn beim Wechsel von 80 auf 70 % ein tieferes Taggeld ergibt.
Gerechnet wird pro Tag. Ihr monatlicher versicherter Verdienst wird durch 21,7 geteilt, die durchschnittliche Zahl der Arbeitstage eines Monats (AVIV Art. 40a). Die Kasse zahlt dann fünf Taggelder pro Woche, Montag bis Freitag (AVIG Art. 21). Ein Monat bringt also 20 bis 23 Taggelder, und die Auszahlung schwankt mit. So sieht das ohne Kinder aus:
| Versicherter Verdienst pro Monat | Satz | Pro Tag | Pro Monat, im Schnitt |
|---|---|---|---|
| 3’500 Franken | 80 % | 129.03 | 2’800 |
| 4’000 Franken | fix 140 Franken | 140.00 | 3’038 |
| 5’800 Franken (unser Beispiel) | 70 % | 187.10 | 4’060 |
| 12’350 Franken oder mehr | 70 % | 398.39 | 8’645 |
Mit einem Kind steigt die letzte Zeile auf 455.30 Franken pro Tag, rund 9’880 Franken im Monat. Dazu kommt ein Zuschlag in der Höhe der Familienzulagen, sofern nicht schon jemand anders sie für dasselbe Kind bezieht.

Alle diese Beträge sind brutto. Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil an AHV, IV und EO ab, 5,3 % (Merkblatt 2.01), einen Teil der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung und einen Beitrag an die berufliche Vorsorge, der Invalidität und Tod deckt, aber nicht das Alter (AVIG Art. 22a). Die Taggelder sind zudem steuerbares Einkommen, weil sie einen Lohn ersetzen (DBG Art. 23), und wer quellensteuerpflichtig ist, dem zieht die Kasse die Quellensteuer direkt ab. Bei unserer Angestellten werden aus den 4’060 Franken eines Durchschnittsmonats nach dem AHV-Abzug rund 3’845 Franken, vor den zwei kleinen Abzügen und den Steuern.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Zwischen 90 und 520 Taggelder, manchmal 640, je nach Beitragsmonaten und Alter (AVIG Art. 27). Mit 12 bis 17 Beitragsmonaten haben Sie Anspruch auf 260 Taggelder, ab 18 Monaten auf 400. Mit mindestens 22 Beitragsmonaten sind es 520, wenn Sie 55 oder älter sind oder eine IV-Rente von mindestens 40 % beziehen. Unter 25 und ohne Kinder liegt die Grenze bei 200, egal wie lange Sie Beiträge bezahlt haben.

Diese Taggelder können Sie nicht irgendwann beziehen. Sie müssen in eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug von zwei Jahren passen, die am ersten Tag beginnt, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind (AVIG Art. 9). Diese Frist läuft auch in Monaten, in denen Sie nichts beziehen, und was nach zwei Jahren nicht bezogen ist, verfällt. Zwei Jahre sind rund 522 Arbeitstage: 400 Taggelder lassen also Spielraum, 520 fast keinen.
Werden Sie in den vier Jahren vor dem AHV-Referenzalter arbeitslos, erhalten Sie 120 Taggelder mehr, und Ihre Rahmenfrist wird bis Ende des Monats vor dem Rentenbeginn verlängert (AVIV Art. 41b). Einstelltage dagegen, also Tage, an denen Ihr Anspruch zur Strafe ruht, werden von Ihrem Total abgezogen (AVIG Art. 30).
Unsere Angestellte ist 34 und hat 24 Beitragsmonate. Sie hat Anspruch auf 400 Taggelder, also 80 Wochen oder rund 18½ Monate, für insgesamt höchstens rund 74’840 Franken brutto. Allerdings beginnen diese Taggelder nicht schon am ersten Tag.
Wartetage: Die ersten Tage sind unbezahlt
Vor dem ersten Taggeld müssen Sie 0 bis 20 Wartetage bestehen, je nach versichertem Verdienst und Kindern (AVIG Art. 18). Es zählen nur Tage, an denen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und die Wartezeit gilt nur einmal pro Rahmenfrist (AVIV Art. 6a). Die Skala aus dem SECO-Leitfaden, nach versichertem Jahresverdienst:
| Versicherter Verdienst pro Jahr | Ohne Kinder unter 25 | Mit Kindern unter 25 |
|---|---|---|
| bis 36’000 Franken | 0 Tage | 0 Tage |
| 36’001 bis 60’000 Franken | 5 Tage | 0 Tage |
| 60’001 bis 90’000 Franken | 10 Tage | 5 Tage |
| 90’001 bis 125’000 Franken | 15 Tage | 5 Tage |
| über 125’000 Franken | 20 Tage | 5 Tage |
Pro Monat liegen die Schwellen bei 3’000, 5’000, 7’500 und rund 10’417 Franken. In drei Fällen kommen besondere Wartetage dazu: 1 Tag nach einer Saisonstelle oder in einem Beruf, in dem kurze Anstellungen üblich sind, 5 Tage, wenn Sie nach einer Krankheit, einer Scheidung oder der Rückkehr aus dem Ausland von der Beitragszeit befreit sind, und 120 Tage, wenn Sie wegen einer Ausbildung befreit sind. Der letzte Fall trifft vor allem junge Leute nach dem Abschluss, die so mehr als fünf Monate warten.
Mit 5’800 Franken im Monat hat unsere Angestellte einen versicherten Verdienst von 69’600 Franken im Jahr. Ohne Kinder fällt sie in die Stufe mit 10 Wartetagen: zwei volle Wochen ohne Taggeld.
Unser Beispiel, vom ersten Tag bis zum letzten Franken
Unsere Angestellte ist ab Montag, 1. Februar 2027, ohne Stelle. Sie hat sich schon während der Kündigungsfrist beim RAV angemeldet, was ab der Kündigung möglich ist, und erfüllt ab diesem Montag alle Voraussetzungen. Ihre zehn Wartetage decken also die ersten zwei Februarwochen. Die zehn folgenden Arbeitstage werden bezahlt.

Der Februar bringt ihr also nur 1’871 Franken brutto, in der Regel im Lauf des März ausbezahlt, mit einer schriftlichen Abrechnung. Die folgenden Monate zählen 20 bis 23 Arbeitstage und bringen ihr 3’742 bis 4’303 Franken brutto. Bezieht sie ihre 400 Taggelder ohne Unterbruch, fällt das letzte Ende August oder Anfang September 2028, je nach Feiertagen, innerhalb ihrer Rahmenfrist, die bis Ende Januar 2029 läuft.
Derselbe Fall mit einem Kind unter 25 ändert drei Dinge. Der Satz steigt auf 80 %, also 213.82 Franken pro Tag und rund 4’640 Franken im Monat. Die Wartezeit sinkt auf 5 Tage. Und der Kinderzuschlag kommt dazu, wenn der andere Elternteil die Zulagen nicht schon bezieht. Die Zahl der Taggelder bleibt bei 400. Mit 56 Jahren und 22 Beitragsmonaten wären es 520.
Diese Zahlen gelten nur, wenn sie tut, was das RAV von ihr erwartet, und das beginnt schon vor dem ersten Tag.
Beim RAV anmelden: Genf, Waadt und die übrige Romandie
Sie müssen sich persönlich und so früh wie möglich anmelden, spätestens am ersten Tag, für den Sie ein Taggeld verlangen (AVIG Art. 17). Nichts hindert Sie daran, das gleich nach Erhalt der Kündigung zu tun. In der Romandie heisst das RAV übrigens ORP (office régional de placement). Beginnen Sie auch schon während der Kündigungsfrist mit der Stellensuche und bewahren Sie die Belege auf: Das RAV verlangt sie ab dem Tag, an dem Sie wussten, dass Sie Ihre Stelle verlieren.
Im Kanton Waadt melden Sie sich online auf der Plattform Job-Room des Bundes an oder ohne Termin am Schalter Ihres RAV (vd.ch, auf Französisch). Nach einer Online-Anmeldung ruft Sie das RAV innert 24 Stunden an, um sie abzuschliessen. Bleiben Sie erreichbar, sonst wird Ihre Anmeldung womöglich nicht bearbeitet.
In Genf läuft die Anmeldung über das kantonale Arbeitsamt, das Office cantonal de l'emploi (OCE), mit einem Online-Formular auf ge.ch (auf Französisch). Halten Sie eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihrer Identitätskarte oder Ihrer Bewilligung bereit, eine Kopie Ihres AHV-Ausweises oder Ihrer Krankenkassenkarte, ein Arztzeugnis, wenn Sie zu 100 % krankgeschrieben sind, und, wenn Sie möchten, Ihr Kündigungsschreiben. Bearbeitet werden nur vollständige Dossiers, und die Bestätigung kommt innert 5 Arbeitstagen. Ohne Internet erhalten Sie das Papierformular beim OCE an der Rue des Gares 16.
In Freiburg melden Sie sich auf Job-Room mit Ihrer AHV-Nummer an (fr.ch). Das RAV schickt Ihnen danach eine E-Mail, auf die Sie innert 24 Stunden antworten müssen. Im Wallis, in Neuenburg und im Jura gilt dieselbe Regel des Bundes: online oder am Schalter des zuständigen RAV (AVIV Art. 19).
Danach lädt Sie das RAV innert 15 Tagen zu einem ersten Gespräch ein (AVIV Art. 20a). Bringen Sie Ihren AHV-Ausweis oder Ihre Krankenkassenkarte mit, einen amtlichen Ausweis und Ihre Nachweise der Arbeitsbemühungen. Spätestens bei diesem Gespräch wählen Sie eine Arbeitslosenkasse, öffentlich oder privat, die Ihre Taggelder berechnet und auszahlt. Diese Wahl bindet Sie für die ganze Rahmenfrist (AVIV Art. 28). Schicken Sie ihr den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre. Warten Sie nicht zu lange: Taggelder eines Monats, die Sie nicht innert 3 Monaten nach dessen Ende geltend machen, verfallen (AVIG Art. 20).
Was das RAV jeden Monat von Ihnen erwartet
Jeden Monat weisen Sie Ihre Arbeitsbemühungen nach, füllen das Formular der Kasse aus und bleiben verfügbar. Die Nachweise müssen spätestens am 5. des Folgemonats beim RAV sein. Danach zählen sie ohne entschuldbaren Grund nicht mehr (AVIV Art. 26). Genf verlangt mindestens 8 Arbeitsbemühungen pro Monat (ge.ch, auf Französisch). Die Waadtländer Seite nennt keine Zahl: Fragen Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater gleich beim ersten Gespräch danach. Die Bewerbungen müssen gezielt sein und sich auf konkrete Stellenangebote beziehen. Spontanbewerbungen zählen laut SECO-Leitfaden nur als Ergänzung.
Ende Monat schicken Sie Ihrer Kasse das Formular «Angaben der versicherten Person». Darin melden Sie alles, was Ihren Anspruch verändert: einen Verdienst, eine Krankheit, Ferien. Das RAV sieht Sie mindestens alle zwei Monate, und Sie müssen innert eines Arbeitstags erreichbar sein (AVIV Art. 21).
Sie müssen auch jede zumutbare Arbeit annehmen. Das Gesetz sagt, welche Arbeit nicht zumutbar ist (AVIG Art. 16): eine Stelle mit weniger als 70 % Ihres versicherten Verdiensts, ausser die Versicherung gleicht die Differenz aus, ein Arbeitsweg von je mehr als zwei Stunden für Hin- und Rückweg ohne Unterkunft vor Ort, Bedingungen unter den orts- und berufsüblichen oder unter dem Gesamtarbeitsvertrag. Unter 30 kann Ihnen auch eine Stelle zugemutet werden, die nichts mit Ihren Fähigkeiten zu tun hat. Für unsere Angestellte machen diese 70 % 4’060 Franken im Monat aus. Eine schlechter bezahlte Stelle kann ihr trotzdem zugemutet werden, weil die Kasse dann einen Teil der Differenz deckt: Das ist der Zwischenverdienst, mehr dazu weiter unten.
Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage, eine Art Ferien, die Sie zwei Wochen im Voraus melden (AVIV Art. 27). Eine Krankheit melden Sie dem RAV innert einer Woche. Die Kasse zahlt dann höchstens 30 Tage pro Arbeitsunfähigkeit und höchstens 44 Taggelder in der Rahmenfrist (AVIG Art. 28).
Einstelltage: was ein Fehltritt kostet
Verletzen Sie eine Pflicht, wird Ihr Anspruch für 1 bis 60 Tage eingestellt, und diese Tage werden von Ihrem Total abgezogen. Das Gesetz nennt mehrere Gründe: selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, ungenügende Arbeitsbemühungen, ein verpasster Termin oder eine verpasste Massnahme, falsche oder unvollständige Angaben.
Die Verordnung stuft die Dauer nach dem Verschulden ab (AVIV Art. 45): 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 bei mittelschwerem, 31 bis 60 bei schwerem Verschulden. Schwer wiegt es, ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Stelle aufzugeben, ohne dass eine neue zugesichert ist, oder eine zumutbare Stelle abzulehnen. Wiederholte Einstellungen dauern länger, und es zählen die der letzten zwei Jahre.
Für unsere Angestellte ist die Rechnung einfach. 31 Einstelltage kosten sie 31 × 187.10 Franken, also 5’800 Franken: genau einen Monatslohn ihrer alten Stelle. 60 Tage würden sie 11’226 Franken kosten. Der Leitfaden des Waadtländer RAV (auf Französisch) hält es fest: Wer selbst kündigt, ohne eine neue Stelle zu haben, handelt schwer schuldhaft.
Gegen eine Verfügung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben, ein kostenloses Verfahren (ATSG Art. 52); wie es geht, steht in der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung. Bei einer Taggeldabrechnung verlangen Sie zuerst innert 90 Tagen nach Erhalt schriftlich eine Verfügung.
Zwischenverdienst: Ein kleiner Job bringt mehr
Wer während der Arbeitslosigkeit eine schlechter bezahlte Arbeit annimmt, hat am Ende mehr Geld. Der Lohn aus dieser Arbeit heisst Zwischenverdienst, und die Versicherung zahlt Ihnen 70 oder 80 % der Differenz zwischen Ihrem versicherten Verdienst und diesem Lohn (AVIG Art. 24). Die Arbeit muss orts- und berufsüblich bezahlt sein.
Zurück zu unserer Angestellten. In einem Monat übernimmt sie einen temporären Einsatz, der ihr 2’000 Franken brutto einbringt. Die Kasse zahlt ihr dann 70 % von 3’800 Franken (5’800 minus 2’000), also 2’660 Franken. Sie schliesst den Monat mit 4’660 Franken brutto ab statt mit 4’060. Diese Arbeitsmonate zählen zudem als Beitragsmonate, was hilft, falls sie einmal eine neue Rahmenfrist eröffnen muss. Ein temporärer Einsatz ist ein einfacher Weg zu einem solchen Einkommen.
Es gibt eine Grenze. Wer jünger als 45 ist und keine Kinder unter 25 hat, erhält den Ausgleich für die ersten zwölf Monate derselben Tätigkeit. Mit unterhaltspflichtigen Kindern oder ab 45 gilt er bis zum Ende der Rahmenfrist. Melden Sie diese Arbeit immer vor Beginn dem RAV und der Kasse.
Vor Ihrem letzten Arbeitstag
Prüfen Sie zuerst Ihre Kündigungsfrist. Sofern Ihr Vertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, beträgt sie im ersten Dienstjahr einen Monat auf Ende Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate, danach drei Monate. Zweifeln Sie daran, dass sie eingehalten wurde, erklären Sie Ihrem Arbeitgeber sofort per Einschreiben, dass Sie weiterarbeiten wollen: Das verlangt der SECO-Leitfaden.
Kündigen Sie nicht, ohne anderswo einen unterschriebenen Vertrag zu haben. Melden Sie sich vor Ihrem ersten Tag ohne Stelle beim RAV an, verlangen Sie die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre und wählen Sie Ihre Kasse. Gegen Unfall bleiben Sie noch 31 Tage nach dem Ende Ihres Anspruchs auf mindestens den halben Lohn versichert, danach über die Suva, solange Sie Taggelder beziehen.
Vor allem: Suchen Sie ab sofort und notieren Sie jede Bewerbung mit Datum und Firma. Diese Nachweise zählen für Ihren Anspruch, und eine Stelle, die Sie noch während der Kündigungsfrist finden, erspart Ihnen die Wartetage. Die aktuellen Angebote finden Sie auf unseren Seiten Genf und Kanton Waadt.
Häufige Fragen
- Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?
- Ja, wenn Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Wer eine zumutbare Stelle aufgibt, ohne dass ihm eine neue zugesichert ist, handelt aber grundsätzlich schwer schuldhaft, ausser er hat einen entschuldbaren Grund. Das kostet 31 bis 60 Einstelltage, die von Ihren Taggeldern abgezogen werden. Die Verordnung macht eine Ausnahme, wenn Ihnen das Bleiben in dieser Stelle nicht zuzumuten war.
- Bekommen Grenzgänger Arbeitslosengeld aus der Schweiz?
- In der Regel nicht. Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz gearbeitet hat, bezieht die Arbeitslosenentschädigung im Wohnstaat, nach dessen eigenen Regeln. Wenden Sie sich an die Arbeitsverwaltung Ihres Wohnlandes, nicht an ein RAV.
- Haben Selbständige Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Nein. Selbständigerwerbende zahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und haben keinen Anspruch. Auch Angestellte, die als Verwaltungsrat oder Gesellschafter ihrer eigenen AG oder GmbH die Entscheide des Betriebs massgeblich beeinflussen können, haben keinen Anspruch, ebenso wenig ihr Ehegatte oder eingetragener Partner, der im selben Betrieb arbeitet.
- Was passiert, wenn ich ausgesteuert bin?
- Eine neue Rahmenfrist von zwei Jahren beginnt nur, wenn Sie in der neuen Zweijahresperiode wieder mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt haben, zum Beispiel mit einer Stelle oder mit Zwischenverdienst. Sonst zahlt die Arbeitslosenversicherung nichts mehr, und Sie wenden sich an den Sozialdienst Ihrer Gemeinde oder Ihres Kantons.