Temporärarbeit in der Schweiz: Ihre Rechte und Löhne 2026

Vor Ihrem Einsatz
In der Schweiz sind Temporärarbeitende beim Temporärbüro angestellt, nicht beim Betrieb, in dem sie arbeiten. In den ersten drei Monaten eines Einsatzes ohne Enddatum können beide Seiten mit zwei Arbeitstagen Frist kündigen, danach bis zum sechsten Monat mit sieben Tagen. 2026 garantiert der GAV Personalverleih in der Westschweiz mindestens 25.70 Franken brutto pro Stunde, Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn inbegriffen, in Genf, in der Genferseeregion oder mit EFZ mehr.
Ein Einsatzvertrag ist oft schnell unterschrieben, manchmal am Vorabend, und eine Aushilfe zum Jahresende in einem Lager oder Laden ist da keine Ausnahme. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), seine Verordnung und der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih festlegen, den der Bundesrat bis Ende 2027 allgemeinverbindlich erklärt hat: Kündigungsfristen, Lohn, Krankheit, Vorsorge und was passiert, wenn der Betrieb Sie behalten will.
Temporärarbeit in der Westschweiz in Zahlen
Jede dritte temporär arbeitende Person in der Schweiz wird über ein Westschweizer Büro eingesetzt. 2024 haben die Temporärbüros der Romandie 135’126 Personen eingesetzt, von 420’973 in der ganzen Schweiz, und 71,3 Millionen Einsatzstunden verrechnet, von 220,5 Millionen. Das zeigt der letzte Bericht des Observatoire romand et tessinois de l'emploi (ORTE, auf Französisch), der auf der Statistik des SECO beruht. Das Jahr verlief uneinheitlich: Die verliehenen Stunden gingen schweizweit um 1,4 % zurück, in der Westschweiz stiegen sie um 0,3 %.
| Kanton | Einsatzstunden 2024 | Veränderung gegenüber 2023 | Temporärarbeitende 2024 |
|---|---|---|---|
| Genf | 27,7 Millionen | +11,1 % | 48’182 |
| Waadt | 22,2 Millionen | −4,5 % | 44’561 |
| Wallis | 8,0 Millionen | +10,8 % | 18’098 |
| Neuenburg | 6,2 Millionen | −16,0 % | 10’860 |
| Freiburg | 5,0 Millionen | +2,4 % | 9’795 |
| Jura | 2,2 Millionen | −35,5 % | 3’630 |
Genf allein steht für fast vier von zehn verliehenen Stunden in der Romandie. Auffällig ist auch, wer temporär arbeitet: In der Westschweiz haben 80 % der Temporärarbeitenden eine ausländische Staatsangehörigkeit, schweizweit 69 %, und 31 % sind Frauen. Für die ganze Schweiz schätzt das ORTE die Temporärarbeit auf 121’693 Vollzeitstellen, das sind 2,8 % der Beschäftigung, gegenüber 0,7 % im Jahr 1995.
Wie ein Einsatz abläuft, sagen diese Zahlen nicht. Dafür müssen Sie zuerst wissen, wer Sie eigentlich anstellt.
Wer ist Ihr Arbeitgeber?
Ihr Arbeitgeber ist das Temporärbüro. Es schliesst mit Ihnen den Arbeitsvertrag ab, zahlt Ihren Lohn, rechnet die Sozialversicherungen ab und kann Ihnen kündigen. Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, im Gesetz Einsatzbetrieb genannt, gibt Ihnen die täglichen Anweisungen und zahlt dem Büro Ihre Stunden. Die beiden schliessen untereinander einen Verleihvertrag ab, den Sie in der Regel nie zu sehen bekommen.
Ihr eigener Vertrag muss in der Regel schriftlich sein (AVG Art. 19) und vor dem ersten Arbeitstag vorliegen. Er regelt die Art der Arbeit, den Arbeitsort und den Beginn, die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist, die Arbeitszeiten, den Lohn und die Abzüge, die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Unfall und Ferien sowie die Zahltage. In der Praxis unterschreiben Sie bei vielen Büros einmal einen Rahmenarbeitsvertrag und danach für jeden Betrieb einen Einsatzvertrag. Ist der Einsatz dringend, darf der schriftliche Vertrag «zum nächstmöglichen Zeitpunkt» folgen, und bei einem Einsatz von höchstens sechs Stunden kann er ganz fehlen (AVV Art. 48).
Ein Temporärbüro braucht eine kantonale Bewilligung, um Personal zu verleihen (AVG Art. 12). Ob es eine hat, sehen Sie im öffentlichen Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe, das das SECO auf vzavg1.admin.ch führt. Ohne Bewilligung ist der Vertrag ungültig, das Obligationenrecht schützt aber die bereits geleistete Arbeit. Und ob mit oder ohne Bewilligung: Anmeldegebühren oder andere Kosten darf Ihnen kein Büro verrechnen.
Weil das Temporärbüro Ihr Arbeitgeber ist, entscheidet es auch über das Ende des Vertrags, mit viel kürzeren Fristen als bei einer Festanstellung.
Kündigungsfristen: zwei Tage, sieben Tage, dann ein Monat
Hat Ihr Einsatz kein festes Enddatum, erlaubt das Gesetz in den ersten drei Monaten ununterbrochener Anstellung eine Kündigung mit zwei Tagen Frist, vom vierten bis zum sechsten Monat mit sieben Tagen. Die Regel gilt in beide Richtungen: Sie können so schnell gehen, wie das Büro Ihnen kündigen kann.

Den Rest regelt der GAV (Art. 10 und 11). Die ersten drei Monate eines unbefristeten Vertrags gelten als Probezeit, mit zwei Arbeitstagen Kündigungsfrist. Ab dem siebten Monat beträgt die Frist einen Monat, «jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats»: Eine am 12. März ausgesprochene Kündigung wirkt auf den 12. April, nicht auf Ende April wie bei einer Festanstellung. Dieser Monat wird mit den Jahren nicht länger, während das Obligationenrecht ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate vorsieht.
Ein befristeter Einsatz, etwa eine Aushilfe bis zum 24. Dezember, endet von selbst am vereinbarten Datum, ohne Kündigung. Auch er hat aber eine Probezeit: die ersten zwei Drittel des Einsatzes, höchstens drei Monate. Bei sechs Wochen sind das vier Wochen, in denen das Büro oder Sie mit zwei Arbeitstagen Frist kündigen können.
Für diese kurzen Fristen zählt die ununterbrochene Zeit beim selben Büro. Für andere Rechte, etwa Feiertage oder Vorsorge, werden die Einsätze beim selben Büro innerhalb von zwölf Monaten zusammengezählt, auch mit Unterbrüchen. Das greifbarste dieser Rechte ist der Lohn.
Der Mindestlohn im GAV Personalverleih 2026
Der GAV legt je nach Ausbildung drei Stufen von Mindestlöhnen fest, mit höheren Beträgen in Hochlohngebieten. Der Bundesrat hat diese Beträge mit einem Beschluss vom 11. Dezember 2025 ab dem 1. Januar 2026 für alle Verleiher des Landes verbindlich erklärt. Durch diese Allgemeinverbindlicherklärung gelten sie auch für Büros, die nicht Mitglied des unterzeichnenden Arbeitgeberverbands sind.
Für Ungelernte beträgt der Basislohn mindestens 21.22 Franken pro Stunde im grössten Teil der Westschweiz, 22.39 Franken in Hochlohngebieten und 22.70 Franken in Genf. Mit EFZ, mit einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die zur Tätigkeit passt, oder mit EBA und drei Jahren Praxis steigt er auf 25.86 Franken, in Hochlohngebieten auf 27.62 Franken. Als angelernt gilt, wer keinen Abschluss hat, aber mindestens vier Jahre Praxis in einem Beruf, für den es eine Berufsbildung gibt, mit 1’000 Arbeitsstunden pro Jahr. Angelernte haben Anspruch auf 88 % des Mindestlohns für Gelernte, also 22.76 Franken, in Hochlohngebieten 24.30 Franken.

Hochlohngebiete sind in der Westschweiz der ganze Kanton Genf und die Waadtländer Genferseeregion, im GAV Arc lémanique genannt. Die Liste im GAV bezeichnet sie nach Postleitzahl, von Coppet bis Villeneuve: Nyon, Gland, Rolle, Morges, Renens, Crissier, Lausanne, Pully, Lutry, Vevey, Montreux und Dutzende weitere Orte. Massgebend ist der Ort des Einsatzbetriebs, nicht der Sitz des Büros und nicht Ihr Wohnort (GAV Art. 22).
Zwei Ausnahmen ändern die Rechnung. Erstens: Untersteht der Einsatzbetrieb einem anderen allgemeinverbindlich erklärten GAV, etwa im Bauhauptgewerbe oder im Gastgewerbe, gelten für Sie dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen (AVG Art. 20). Zweitens gehen kantonale Mindestlöhne vor, wenn sie höher sind. In Genf beträgt der gesetzliche Mindestlohn 24.59 Franken pro Stunde im Jahr 2026 (Seite auf Französisch) und steigt 2027 auf 24.73 Franken. Auf 13 Monatslöhne verteilt, entspricht er einem Basislohn von 22.70 Franken, genau der Genfer Zeile im GAV. In Neuenburg wird der Mindestlohn von 21.35 Franken (Merkblatt auf Französisch) mit dem Basislohn plus Anteil 13. Monatslohn verglichen, Ferien und Feiertage nicht eingerechnet: Die 21.22 Franken des GAV kommen mit ihrem 13. Monatslohn auf 22.99 Franken und liegen damit schon darüber. Gleiches gilt im Jura, dessen Seite des Kantons (auf Französisch) seit Juli 2024 21.40 Franken nennt, Anteil 13. Monatslohn inbegriffen.
Die GAV-Beträge werden jeweils auf den 1. Januar der Teuerung angepasst. Mitte Oktober 2026 waren jene für 2027 noch nicht veröffentlicht: Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung vom Januar. Und lesen Sie sie Zeile für Zeile, denn der Mindeststundenlohn besteht nicht nur aus dem Basislohn.
Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn: was Ihr Stundenlohn enthält
Im Stundenlohn erhalten Sie zum Basislohn drei Zuschläge, und der Ferienanteil muss auf der Abrechnung separat ausgewiesen sein. Die Feiertage machen 3,2 % des Basislohns aus. Die Ferien machen 8,33 % von Basislohn und Feiertagen aus, das sind vier Wochen pro Jahr, bis 19 und ab 50 Jahren 10,6 %, also fünf Wochen. Der 13. Monatslohn macht nochmals 8,33 % des Ganzen aus (GAV Art. 13, 14 und 18).
Der Ferienlohn darf nur bei einem einmaligen Einsatz von höchstens drei Monaten direkt mit dem Lohn ausbezahlt werden. Bei jeder längeren Anstellung wird das Feriengeld angespart und ausbezahlt, wenn Sie die Ferien beziehen, oder am Ende des Vertrags. Das Guthaben muss auf jeder Lohnabrechnung stehen. Bei den Feiertagen kann das Büro entweder die 3,2 % zahlen oder nach 13 Wochen die Feiertage selbst bezahlen. Der 1. August ist ab dem ersten Tag bezahlt, wenn er auf einen Werktag fällt.
Nehmen wir einen sechswöchigen Einsatz zum Jahresende in einem Lager in Crissier, ungelernt, 42 Stunden pro Woche, in einem Betrieb ohne anderen allgemeinverbindlichen GAV. Crissier liegt in der Genferseeregion: Der Mindestlohn beträgt 27.12 Franken pro Stunde. Auf 252 Stunden ergibt das 6’834.24 Franken brutto, davon 526.68 Franken 13. Monatslohn, 483.84 Franken Ferien und 181.44 Franken Feiertage. Die Ferien dürfen jeden Monat mit dem Lohn ausbezahlt werden, weil der Einsatz weniger als drei Monate dauert.
Die Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Die 43. bis 45. Stunde gilt als Überstunde, die ohne Zuschlag bezahlt oder 1:1 kompensiert wird. Über 45 Stunden pro Woche oder 9,5 Stunden pro Tag gibt es 25 % Zuschlag. Sonntagsarbeit wird mit 50 % Zuschlag bezahlt, vorübergehende Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr mit 25 %; diese Zuschläge werden nicht kumuliert, es gilt der höhere (GAV Art. 12, 24 und 25). Der Lohn wird mindestens einmal pro Monat ausbezahlt, spätestens am 5. des Folgemonats.
Von diesem Bruttolohn zieht das Büro die üblichen Sozialbeiträge ab, einen Berufsbeitrag von 0,4 % für den Vollzug des GAV und die Weiterbildung sowie Ihren Anteil an der Krankentaggeldversicherung. Diese Versicherung verdient einen genaueren Blick.
Krankheit und Unfall: 80 % nach höchstens zwei Tagen
Werden Sie während eines Einsatzes krank, zahlt Ihnen eine Kollektivversicherung mindestens 80 % Ihres zuletzt bezahlten Lohns, nach einer Wartefrist von höchstens zwei Tagen. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vereinbarten Arbeitsantritts, und die Versicherung zahlt auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ab 25 % (GAV Art. 28 und 29). Sie tragen höchstens die Hälfte der Prämie und höchstens 3,5 % Ihres Lohns.
Wie lange Sie Taggeld erhalten, hängt von Ihrer Lage ab, und der Unterschied ist gewaltig. Sie haben Anspruch auf 720 Tage innerhalb von 900 Tagen, wenn im Einsatzbetrieb ein allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt oder wenn das Büro Sie im BVG versichert. Sonst sind es 60 Tage innerhalb von 360 Tagen. Eine sechswöchige Weihnachtsaushilfe ohne Kinder, in einem Betrieb ohne allgemeinverbindlichen GAV, fällt in den zweiten Fall.
Melden Sie eine Krankheit sofort dem Temporärbüro, nicht nur dem Teamleiter im Betrieb: Der GAV verlangt das, weil das Büro Ihr Arbeitgeber ist. Gegen Berufsunfälle sind Sie vom ersten bis zum letzten Arbeitstag bei der Suva versichert; Nichtberufsunfälle sind nach den Bestimmungen der Suva gedeckt (GAV Art. 30). Auch die nächste Frage, die Altersvorsorge, hängt von der Dauer Ihres Vertrags ab.
BVG: ab wann Sie in der Pensionskasse versichert sind
In der beruflichen Vorsorge sind Sie ab dem ersten Tag versichert, wenn Ihr Vertrag unbefristet ist, wenn er für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde oder wenn Sie gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig sind. Ein Vertrag unter drei Monaten, der darüber hinaus verlängert wird, ist versichert, sobald Sie von der Verlängerung erfahren. Und ab der 14. Arbeitswoche ist die Versicherung in jedem Fall obligatorisch (GAV Art. 31).

Der GAV berechnet den Beitrag pro Stunde. Sein Beispiel geht von einem Lohn von 25.75 Franken aus, zieht einen Koordinationsbetrag von 12.10 Franken ab und versichert 13.65 Franken pro Stunde, also 2’047.50 Franken bei einem Monat mit 150 Stunden. Einsätze beim selben Büro innerhalb von zwölf Monaten werden für diese Berechnungen zusammengezählt. Wenn Sie das Büro verlassen, nehmen Sie Ihr Guthaben mit: Sie überweisen es an die Pensionskasse Ihres nächsten Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto.
Oft kommt genau dann die Frage, die sich viele Temporärarbeitende stellen: Und wenn mir der Betrieb eine Festanstellung anbietet?
Wenn aus dem Einsatz eine Festanstellung wird
Das Temporärbüro kann Sie nicht daran hindern. Das Gesetz erklärt jede Vereinbarung für nichtig, die Ihnen den Übertritt in den Einsatzbetrieb nach Ablauf Ihres Vertrags erschwert, ebenso jede Vereinbarung, die es dem Betrieb verbietet, Sie nach dem Einsatz anzustellen (AVG Art. 19 und 22). Ein Konkurrenzverbot in Ihrem Einsatzvertrag bindet Sie in diesem Punkt also nicht.
Das Einzige, was das Büro erreichen kann, betrifft den Betrieb, nicht Sie. Hat der Einsatz weniger als drei Monate gedauert und stellt der Betrieb Sie weniger als drei Monate danach an, darf das Büro ihm eine Entschädigung verrechnen, sofern ihr Vertrag das vorsieht. Sie ist höchstens so hoch wie der Betrag, den der Betrieb bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn bezahlt hätte, abzüglich dessen, was er dafür schon bezahlt hat. Von Ihnen kann das Büro nichts verlangen: Das Gesetz verbietet Gebühren zulasten der Arbeitnehmenden.
Konkret: Kündigen Sie zuerst den Vertrag mit dem Büro unter Einhaltung der Frist, oder warten Sie das Ende des Einsatzes ab. Verlangen Sie die Abrechnung Ihrer Ferien und unbezahlten Stunden, Ihr Arbeitszeugnis und die Adresse der Pensionskasse für die Überweisung Ihres BVG-Guthabens. Der neue Vertrag ist ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag: Er kann eine Probezeit vorsehen, ohne andere Abrede einen Monat und höchstens drei Monate (OR Art. 335b). Sie kennen die Stelle bereits, ein gutes Argument, um eine kurze Probezeit auszuhandeln.
Ihre Dienstjahre beginnen beim neuen Arbeitgeber bei null, und die Kündigungsfristen des Obligationenrechts ersetzen jene der Temporärarbeit: nach der Probezeit im ersten Dienstjahr ein Monat auf das Ende eines Monats. Endet die Temporärarbeit ohne Festanstellung, zählen Ihre Einsätze als Beitragsmonate für die Arbeitslosenversicherung; unser Ratgeber zum Arbeitslosengeld in der Schweiz erklärt die Berechnung.
Bevor Sie Ihren nächsten Einsatz unterschreiben
Fragen Sie das Büro vor der Unterschrift nach drei Dingen: nach Ihrer Lohnklasse und dem Basisstundenlohn, der dazugehört, nach dem GAV, der im Einsatzbetrieb gilt, und nach den Bedingungen der Krankentaggeldversicherung, die Ihnen das Büro laut GAV schriftlich mitteilen muss. Vergleichen Sie den Basislohn mit dem Minimum Ihrer Kategorie und prüfen Sie, ob der Betrieb in einem Hochlohngebiet liegt.
Bewahren Sie während des Einsatzes Ihre Lohnabrechnungen und eine eigene Aufstellung Ihrer Stunden auf. Fehlt ein Betrag, schreiben Sie dem Büro und legen Sie Ihre Berechnung bei. Die paritätischen Kommissionen des Personalverleihs kontrollieren die Verleiher, und Lohnforderungen verjähren erst nach fünf Jahren (OR Art. 128).
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die einen Einsatz in der Schweiz beginnen, finden die Regeln zur Bewilligung in unserem Artikel über die Grenzgängerbewilligung G. Aktuelle Einsätze finden Sie auf unseren Seiten mit Temporärstellen in Genf, im Kanton Waadt, im Wallis, in Freiburg und in Neuenburg.
Häufige Fragen
- Darf ein Temporärbüro eine Anmeldegebühr verlangen?
- Nein. Das Arbeitsvermittlungsgesetz erklärt jede Vereinbarung für nichtig, die von Temporärarbeitenden Gebühren oder finanzielle Vorleistungen verlangt. Ein Büro, das Einschreibe- oder Dossiergebühren fordert, darf dieses Geld nicht einziehen, und Sie können es zurückverlangen.
- Gilt mein Einsatz, wenn ich keinen Vertrag unterschrieben habe?
- Ja, die geleistete Arbeit muss bezahlt werden. Der schriftliche Vertrag muss grundsätzlich vor dem ersten Arbeitstag vorliegen, bei Dringlichkeit so bald wie möglich, und er darf nur bei einem Einsatz von höchstens sechs Stunden ganz fehlen. Fehlt er oder ist er unvollständig, gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder das Gesetz, ausser es wurden mündlich günstigere Bedingungen vereinbart.
- Können Grenzgänger in Genf oder im Kanton Waadt temporär arbeiten?
- Ja. Das Temporärbüro ist Ihr Arbeitgeber und erledigt die Formalitäten. Wer die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staats hat und höchstens drei Monate angestellt wird, braucht keine Bewilligung: Der Arbeitgeber meldet die Person spätestens am Vortag des ersten Arbeitstags online. Für längere Einsätze braucht es eine Bewilligung, die Grenzgängerbewilligung G, wenn Sie mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückkehren.
- Was tun, wenn das Temporärbüro weniger als den GAV-Mindestlohn zahlt?
- Verlangen Sie zuerst schriftlich Ihre Lohnklasse und die Berechnung Ihres Stundenlohns. Überzeugt die Antwort nicht, wenden Sie sich an die paritätische Kommission des Personalverleihs: Sie kontrolliert die Verleiher und kann Konventionalstrafen verhängen. Lohnforderungen verjähren erst nach fünf Jahren, Sie können also auch nach dem Ende des Einsatzes noch nachfordern.
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